Freiwillige Feuerwehr Marnbach-Deutenhausen

RETTEN - LÖSCHEN - BERGEN - SCHÜTZEN

 
 

Satzung vom 11.04.2014.

 

Satzung für den Feuerwehrverein Marnbach-Deutenhausen e.V.

 

 

                             § 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

 

1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Marnbach-

    Deutenhausen e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Marnbach-Deutenhausen.

3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist im Vereinsregister unter 80301 in München

    eingetragen.

 

                                     § 2 – Vereinszweck

 

1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr

    Marnbach-Deutenhausen insbesondere durch die Werbung und das

    Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und

    unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis § 61der

    Abgabenordnung.

 

2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie

    eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die

    satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten

    keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine

    sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person

    durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

    oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

 

                                      § 3 – Mitglieder

 

1. Mitglieder des Vereins können sein:

a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),

b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),

c. fördernde Mitglieder,

d. Ehrenmitglieder.

 

Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.

Passive Mitglieder sind ehemalige Feuerwehrdienstleistende nach

ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst aufgrund des

Erreichen der entsprechenden Altersgrenze bzw. aufgrund

schwerwiegender gesundheitliche Gründe, vor Erreichen der

Altersgrenze ausgeschiedener Feuerwehrdienstleistende können

nur auf eigenen Wunsch und mit Zustimmung des Vorstandes die

passive Mitgliedschaft erwerben. Wird diese Zustimmung verweigert,

so endet die Mitgliedschaft im Verein mit dem Ausscheiden aus dem

aktiven Dienst.

Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch

besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als

Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen

besondere Verdienste erworben haben.

                                   § 4 - Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr

    vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Weilheim i.OB haben und

    für den Feuerwehrdienst geeignet sein.

2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand

    einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres)

    gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,

    etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die

    Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen

    Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.

4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des

    Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von

    zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.

                              § 5 - Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet:

    (a) mit dem Tod des Mitgliedes,

    (b) durch Austritt,

    (c) durch Streichung von der Mitgliederliste,

    (d) durch Ausschluss.

2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber

    schriftlich erklärt worden ist.

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der

    Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung

    mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung,

    die auch wirksam ist wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt,

    muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte

    Mitgliederanschrift gerichtet sein.

    Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der

    Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.

    Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.

4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich

    verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein

    ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen

    unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich

    schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.

    Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den

    Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die

    Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist

    von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim

    Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der

    Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung

    vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht

    erlassen.

                                    § 6 – Mitgliedsbeiträge

1. Von den passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen

    Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.

    Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

                                   § 7 - Organe des Vereins

1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

                                           § 8 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,

3. dem Schriftführer,

4. dem Kassenwart,

5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,

    soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion

    gemäß Nr. 1 bis Nr. 4 gewählt wird.

6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen

    Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in

    eine Funktion gemäß Nr.1 bis Nr. 4 gewählt wird.

7. bis zu zwei Beisitzern, die aus der aktiven Mannschaft

    sein müssen und von der Mitgliederversammlung mit

    einfacher Mehrheit gewählt werden.

2. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 7 genannten

    Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs

    Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu

    wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer

    Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem

    Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die

    Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder

    einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder

    können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.

 

                                    § 9 - Zuständigkeit des Vorstands

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,

    die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorgane vorbehalten

    sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der

    Tagesordnung.

b. Einberufung der Mitgliederversammlung.

c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

d. Verwaltung des Vereinsvermögens.

e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.

f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss

    von Vereinsmitgliedern.

g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von

    Ehrenmitgliedern.

2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt

    zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein

    gerichtlich und außergerichtlich.

3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den

    Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.

                                     § 10 - Sitzung des Vorstands

1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom

    Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden

    Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher

    einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die

    Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit

    einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei

    Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.

    des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.

2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll

    aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der

    Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und

    das Abstimmungsergebnis enthalten.

                                       § 11 – Kassenführung

1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden

    insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel

    des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke

    verwendet werden.

2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen

    und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur

    aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder,

    bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden

    geleistet werden.

3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils in

    offener Abstimmung von der Mitgliederversammlung für sechs

    Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der

    Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

                             § 12 – Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten

    zuständig:

a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,

    Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,

b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,

c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der

    Kassenprüfer,

d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die

    Auflösung des Vereins,

e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen

    Ausschlussbeschluss des Vorstands,

f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens

    einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung

    einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert

    oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter

    Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich

    verlangt wird.

3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner

    Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, unter

    Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch

    Bekanntmachung in der Zeitung „Weilheimer Tagblatt“ einberufen.

    Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an

    die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte

    Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung

    mitzuteilen.

4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der

    Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,

    dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung

    gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,

    die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die

    Mitgliederversammlung.

                   § 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner

    Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem

    anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die

    Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der

    vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen

    werden.

2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch

    Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede

    ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn

    mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei

    Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb

    von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der

    gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht

    auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

    Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.

3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der

    Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen

    Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur

    Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine

    Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als

    Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch

    geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen

    Mitglieder dies beantragt.

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll

    aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die

    Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der

    erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,

    die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse

    und die Art der Abstimmung enthalten.

6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und

    Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das

    Wort erteilen.

                                              § 14 - Ehrungen

An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere

Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann

1. Ehrenteller, Floriansplakette, Zivilabzeichen, usw. verliehen werden,

2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.

                                             § 15 – Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen

Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei

Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines

bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es

unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.

                                          § 16 – Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt am 11.04.2014 in Kraft.

Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.04.2014

mit einem Abstimmungsergebnis von 47 Stimmen beschlossen. Die Satzung wird der

Stadt Weilheim und dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem

Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.