Satzung vom 11.04.2014.
Satzung für den Feuerwehrverein Marnbach-Deutenhausen e.V.
§ 1 - Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Freiwillige Feuerwehr Marnbach-
Deutenhausen e.V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Marnbach-Deutenhausen.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister unter 80301 in München
eingetragen.
§ 2 – Vereinszweck
1. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr
Marnbach-Deutenhausen insbesondere durch die Werbung und das
Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 51 bis § 61der
Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig: Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person
durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
3. Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§ 3 – Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können sein:
a. Feuerwehrdienstleistende (aktive Mitglieder),
b. ehemalige Feuerwehrdienstleistende (passive Mitglieder),
c. fördernde Mitglieder,
d. Ehrenmitglieder.
Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter.
Passive Mitglieder sind ehemalige Feuerwehrdienstleistende nach
ihrem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst aufgrund des
Erreichen der entsprechenden Altersgrenze bzw. aufgrund
schwerwiegender gesundheitliche Gründe, vor Erreichen der
Altersgrenze ausgeschiedener Feuerwehrdienstleistende können
nur auf eigenen Wunsch und mit Zustimmung des Vorstandes die
passive Mitgliedschaft erwerben. Wird diese Zustimmung verweigert,
so endet die Mitgliedschaft im Verein mit dem Ausscheiden aus dem
aktiven Dienst.
Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere durch
besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen.
Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich als
Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige Weise um das Feuerwehrwesen
besondere Verdienste erworben haben.
§ 4 - Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 12. Lebensjahr
vollendet hat. Sie soll ihren Wohnsitz in Weilheim i.OB haben und
für den Feuerwehrdienst geeignet sein.
2. Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand
einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres)
gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet,
etwaige Ablehnungsgründe anzugeben. Erworben wird die
Mitgliedschaft mit Aushändigung oder Übersendung einer schriftlichen
Bestätigung darüber, dass die Beitrittserklärung angenommen ist.
4. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der erschienenen und abstimmenden Mitglieder.
§ 5 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet:
(a) mit dem Tod des Mitgliedes,
(b) durch Austritt,
(c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
(d) durch Ausschluss.
2. Der Austritt ist dann wirksam, wenn er dem Vorstand gegenüber
schriftlich erklärt worden ist.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung
mit der Erfüllung seiner Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Mahnung,
die auch wirksam ist wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt,
muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein mitgeteilte
Mitgliederanschrift gerichtet sein.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der
Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind.
Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich
verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen
unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den
Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die
Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim
Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der
Vorstand sie der nächsten Mitgliederversammlung zur Entscheidung
vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht
erlassen.
§ 6 – Mitgliedsbeiträge
1. Von den passiven Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen
Höhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung festsetzt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 - Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Vereinsmitgliedern:
1. dem Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Schriftführer,
4. dem Kassenwart,
5. dem Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehr,
soweit er dem Verein angehört und nicht in eine Funktion
gemäß Nr. 1 bis Nr. 4 gewählt wird.
6. dem stellvertretenden Kommandanten der Freiwilligen
Feuerwehr, soweit er dem Verein angehört und nicht in
eine Funktion gemäß Nr.1 bis Nr. 4 gewählt wird.
7. bis zu zwei Beisitzern, die aus der aktiven Mannschaft
sein müssen und von der Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit gewählt werden.
2. Die unter Absatz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 und Nr. 7 genannten
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf sechs
Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu
wählen. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer
Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
3. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem
Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die
Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder
einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder
können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§ 9 - Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorgane vorbehalten
sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der
Tagesordnung.
b. Einberufung der Mitgliederversammlung.
c. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d. Verwaltung des Vereinsvermögens.
e. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts.
f. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss
von Vereinsmitgliedern.
g. Beschlussfassung über Ehrungen und Ernennung von
Ehrenmitgliedern.
2. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertritt
zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands den Verein
gerichtlich und außergerichtlich.
3. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag über 500,- Euro sind für den
Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat.
§ 10 - Sitzung des Vorstands
1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden
Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher
einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.
des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
2. Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer ein Protokoll
aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und
das Abstimmungsergebnis enthalten.
§ 11 – Kassenführung
1. Die zur Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden
insbesondere aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel
des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden.
2. Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen
und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur
aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder,
bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden
geleistet werden.
3. Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils in
offener Abstimmung von der Mitgliederversammlung für sechs
Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der
Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 – Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts,
Genehmigung der Jahresrechnung, Entlastung des Vorstands,
b. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
c. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der
Kassenprüfer,
d. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die
Auflösung des Vereins,
e. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen
Ausschlussbeschluss des Vorstands,
f. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens
einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter
Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich
verlangt wird.
3. Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder durch
Bekanntmachung in der Zeitung „Weilheimer Tagblatt“ einberufen.
Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an
die dem Verein zuletzt mitgeteilte und bekannte
Mitgliederanschrift. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung
mitzuteilen.
4. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen,
dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung,
die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 13 - Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder einem
anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der
vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen
werden.
2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied, auch
Ehrenmitglieder, stimmberechtigt. Beschlussfähig ist jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn
mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder erschienen ist. Bei
Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb
von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der
gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht.
3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine
Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich.
4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als
Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienen
Mitglieder dies beantragt.
5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters,
die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse
und die Art der Abstimmung enthalten.
6. Der Vorsitzende kann weitere Personen, Behörden und
Organisationen einladen und ihnen in der Versammlung das
Wort erteilen.
§ 14 - Ehrungen
An Personen, die sich im Feuerwehrdienst oder auf andere Weise besondere
Verdienste um das Feuerwehrwesen erworben haben, kann
1. Ehrenteller, Floriansplakette, Zivilabzeichen, usw. verliehen werden,
2. die Ehrenmitgliedschaft des Vereins verliehen werden.
§ 15 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei
Entziehung oder Verlust seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines
bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde, die es
unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§ 16 – Inkrafttreten
Die geänderte Satzung tritt am 11.04.2014 in Kraft.
Diese Satzungsänderung wurde in der Mitgliederversammlung vom 11.04.2014
mit einem Abstimmungsergebnis von 47 Stimmen beschlossen. Die Satzung wird der
Stadt Weilheim und dem Finanzamt zur Überprüfung der Gemeinnützigkeit und dem
Registergericht zur Eintragung in das Vereinsregister vorgelegt.